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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personaldienstleistungen
1. Die DIS GmbH ist im Besitz der befristeten Erlaubnis, zuletzt erteilt von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit ….., am 30. März 2017 in Hamburg, zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG).
2. Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen der DIS GmbH (Verleiher) und dem Auftraggeber. Die Parteien werden sicherstellen, dass rechtzeitig vor jeder Überlassung eine formgültige vertragliche Grundlage hergestellt wird, die die Erfordernisse gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 5, 6 und 12 Abs. 1 AÜG erfüllt. Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen zum Wochenende. Die Kündigung bedarf der Textform – Email oder Fax werden ausdrücklich zugelassen. Die Kündigung kann auch (fern-)mündlich erfolgen, die Textform ist dann aber unverzüglich herzustellen. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer sind ausschließlich mit dem Verleiher zu vereinbaren. Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitnehmer nur mit Arbeiten und an den Arbeitsplätzen beauftragen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Für diese Arbeiten hat der Auftraggeber das Weisungs- und Aufsichtsrecht.
3. Der Verleiher kann überlassene Arbeitnehmer jederzeit abberufen. In diesem Falle hat der Entleiher gleich geeignete Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Verleiher einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben bzw. ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies sind insbesondere Naturkatastrophen, gesellschaftliche Katastrophen oder Arbeitskampfmaßnahmen. Für diesen Fall kann der Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm gemachten Angaben über den Einsatzbetrieb und die von den Arbeitnehmern des Verleihers ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere über die Geltung von Mindestlöhnen, die Branchenzugehörigkeit, angewandte Tarifverträge, Meldung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, an einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahltes regelmäßiges Stundenentgelt und betriebliche Vereinbarungen über Leistungen für Zeitarbeitsbeschäftigte, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts oder im Betrieb geltende Vereinbarungen über eine Höchstüberlassungsdauervollständig und korrekt sind. Entsprechende Änderungen während des Überlassungszeitraums wird er dem Verleiher rechtzeitig mitteilen und alle notwendigen Informationen zukommen lassen. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass Angaben falsch oder unvollständig waren. Der Auftraggeber versichert weiterhin die Richtigkeit der Angaben über Vorbeschäftigungen der Arbeitnehmer des Verleihers als Zeitarbeitnehmer in seinem Betrieb oder Unternehmen oder als Arbeitnehmer in seinem oder gem. § 18 AktG verbundenen Unternehmen. Der Verleiher ist bei geänderten bzw. falschen oder unvollständigen Angaben über den Einsatzbetrieb berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und insbesondere die dort vereinbarten Stundenverrechnungssätze ggf. auch rückwirkend entsprechend anzupassen. Soweit sich die für den Verleiher geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen verändern, verpflichten sich die Parteien, rechtzeitig in Verhandlungen über eine Anpassung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zu treten. Dies gilt auch, wenn für die Branche des Auftraggebers ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge abgeschlossen oder die Höhe der Branchenzuschläge geändert wird.
5. Der Auftraggeber steht gegenüber dem Verleiher dafür ein, die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern wahrzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie der allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche arbeitsmedizinische Maßnahmen sind ebenfalls vom Auftraggeber durchzuführen. Beim Auftraggeber vorhandene Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können von den überlassenen Mitarbeitern genutzt werden. Bei Arbeitsunfällen ist der Auftraggeber zur unverzüglichen schriftlichen Meldung gem. § 193 SGB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet. Dem Verleiher ist eine Durchschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen.
6. Der Verleiher und der Auftraggeber sind sich einig, dass die im Betrieb des Auftraggebers für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin zuständigen Fachkräfte im Rahmen einer überbetrieblichen, sicherheitstechnischen Betreuung für die überlassenen Arbeitnehmer tätig werden. Entsprechende Protokolle sind dem Verleiher in Kopie zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sichert dem Verleiher bzw. deren Beauftragten ein zur Betreuung der überlassenen Arbeitnehmer notwendiges Zutrittsrecht am Arbeitsplatz zu.
7. Das Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine schriftliche Genehmigung einzuholen, falls Mitarbeiter des Verleihers an Sonn- und Feiertagen sowie über 10 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt werden sollen, ersatzweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Die überlassenen Arbeitnehmer sind von dem Verleiher arbeitsvertraglich verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers absolute Verschwiegenheit zu bewahren. Die überlassenen Arbeitnehmer sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit arbeitsvertraglich auf das Datengeheimnis verpflichtet worden. Diesen ist es untersagt personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von den Arbeitnehmern vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu überprüfen und durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers. Begründete Einwendungen des Auftraggebers sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen. Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der vom Auftraggeber unterschriebenen Tätigkeitsnachweise erstellt.
Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind auf die Forderungen Zinsen in Höhe der gesetzlichen Vorschriften zu bezahlen.
10. Wird der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf / Streik betroffen, hat der überlassene Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht keinen Gebrauch wird der Auftraggeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer keine Tätigkeit übernimmt, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden oder ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben. Wird der Arbeitnehmer wegen des Arbeitskampfes / Streiks vom Auftraggeber nicht eingesetzt, sind vom Auftraggeber dem Verleiher die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung bei Arbeitskampf / Streik gelten die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
11. Der Verleiher haftet dem Auftraggeber nur im Rahmen eines Auswahlverschuldens in Höhe des zum Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens aber bis zur Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Eine weitergehende Haftung des Verleihers ist ausgeschlossen außer bei Vorsatz oder einer Verletzung an Leib, Leben oder Gesundheit. Der Verleiher haftet in keinem Fall für die Arbeitsergebnisse der überlassenen Arbeitnehmer. Der Verleiher haftet nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen. Der Auftraggeber stellt den Verleiher auch von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Arbeitnehmer frei. Die überlassenen Arbeitnehmer sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungsgehilfen des Verleihers. Reklamationen wegen der fachlichen Qualifikation der überlassenen Arbeitnehmer sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen geltend zu machen. In diesem Fall werden die ersten 4 Stunden nicht in Rechnung gestellt, sofern ein Personalaustausch durch den Verleiher stattfindet.
12. Die Haftung der Firma ist ausgeschlossen, wenn überlassene Arbeitnehmer mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden. Außerdem dürfen an die Arbeitnehmer keine Zahlungen oder Vorschüsse geleistet werden.
13. Setzt der Auftraggeber die überlassenen Arbeitnehmer außerhalb der vereinbarten Regelarbeitszeit ein, erhöhen sich die Tarife um:
20% für die ersten 6 Mehrarbeitsstunden
25 % für die folgenden Mehrarbeits- sowie Samstagsstunden
25% für Nachtarbeit und Schichtarbeit (20.00 – 06.00 Uhr)
100% für Sonntags- und Feiertagsstunden sowie Heiligabend und Silvester
Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen wird nur der höhere Zuschlag berechnet.
14. Der Auftraggeber zahlt an den Verleiher eine Vermittlungsgebühr, wenn er einen von dem Veleiher vormals überlassenen Zeitarbeiter nach Ende der Überlassung anstellt. Die Vermittlungsgebühr bemisst sich am jährlichen Gesamtbruttogehalt, dass der Zeitarbeiter nach Anstellung beim Auftraggeber erhält und richtet sich nach der Tätigkeit, für die der Zeitarbeiter beim Auftraggeber eingestellt wird.
Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des jeweiligen Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht.
Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den 
Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verleiher mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Verleiher Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
Die Höhe der Vermittlungsgebühr beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsgebühr im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter und bei einer Übernahme ab dem 7. Monat 1 Bruttomonatsgehalt. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang gebührenpflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.
Berechnungsgrundlage der Vermittlungsgebühr ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Verleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Das Bruttomonatsgehalt errechnet sich aus einem Zwölftel des Bruttojahresgehalts. Unter dem Bruttojahresgehalt ist jeweils die Vergütung des vom Auftraggeber eingestellten Zeitarbeiters zu verstehen, die der Zeitarbeiter nach Anstellung beim Auftraggeber unter Einrechnung aller Monatsgehälter, Bezüge, Vergünstigungen des Urlaubsgelds, der variablen Bestandteile und der Weihnachtsgratifikation erhält.
Der Auftraggeber legt dem Verleiher eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsgebühr ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Gebühr ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
Wird der Zeitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Zeitarbeiters in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsgebühr ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.
Sonderleistungen wie die Auftragserteilung an Dritte, wie z.B. Jobportale, Eignungstests, Nebenkosten, Reisekosten der Bewerber oder Portokosten werden mit dem Auftraggeber abgestimmt und nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
Eine Vermittlungsgebühr wird nicht fällig, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht auf der vorherigen Überlassung des Zeitarbeiters bzw. einer Vermittlungstätigkeit des Verleihers beruht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verleiher Auskunft über das mit dem Kandidaten vereinbarte jährliche Gesamtbruttogehalt zu erteilen. Zu diesem Zwecke hat der Verleiher ein Einsichtnahmerecht in Unterlagen des Auftraggebers.
15. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform. Von unseren Bedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies den Bestand der AGB im Übrigen nicht. Der Verleiher und der Auftraggeber sind in einem solchen Falle verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.
16. Diese AGB dürfen nicht abgeändert werden.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Hamburg.
18. Informationen zum Thema Datenschutz bei der DIS GmbH, insbesondere zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten, können Sie jederzeit unter www.LINK!.de/datenschutz einsehen.
Stand 05/19